Schäden in der Mietwohnung

Wer zahlt für Schäden in der Mietwohnung?
Ein nicht seltenes Streitthema zwischen Mietern und Vermietern sind verkratzte Parkettböden, schimmelige Silikonfugen oder Bohrlöcher in der Wand – und häufig stellt sich die Frage, wer für welchen Schaden aufkommen muss?
Grundsätzlich gilt, dass für Schäden und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter entstanden sind, diese der Vermieter trägt. Das heißt, dass der Mieter für normale Abnutzungsspuren nicht aufkommen muss, da er dafür die monatliche Miete an den Vermieter bezahlt. Anders ist es, wenn Schäden grob fahrlässig oder mutwillig durch den Mieter entstanden sind, doch auch hier sind die Grenzen nicht immer einfach zu ziehen.

Ein paar Beispiele:

Spuren auf dem Parkett
Durch zurückbleibende Abdrücke von schweren aufgestellten Möbeln in der Wohnung, welche zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehören, muss der Mieter nicht aufkommen. Wird das Parkett aber durch regelmäßiges Tragen von hochhackigen Schuhen beschädigt, ist dies kein sachgemäßer Gebrauch und die Mieterin muss den dadurch entstandenen Schaden bezahlen.

Bohrlöcher
Es ist erlaubt, Hängeschränke oder Regale an der Wand zu befestigen, jedoch sind Bohrlöcher häufig ein Streitthema bei einem Auszug des Mieters. Wenn im Mietvertrag Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter übertragen wurden, muss er die Bohrlöcher bei seinem Auszug verspachteln. Handelt es sich aber um Bohrlöcher auf Fliesen und nicht um Bohrlöcher in den Fugen (zum Beispiel im gekachelten Badezimmer), so wird dies als Schaden aufgefasst, die der Mieter zu verantworten hat.

Schimmel
In der Regel muss sich der Vermieter um Schimmelbefall in einer Wohnung befassen und dafür sorgen, dass die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand bleibt. Er ist also auch zuständig dafür, Schimmel zu vermeiden und zu beseitigen.
Wenn sich jedoch nachweisen lässt, dass der Mieter falsch oder zu wenig gelüftet hat, so muss dieser für den Schaden, der durch den Schimmel entstanden ist, aufkommen.

Werden von der Haftpflichtversicherung Schäden in der Mietwohnung übernommen?
Hat ein Mieter einen Schaden in einer Wohnung zu verantworten, trägt die Haftpflichtversicherung diesen häufig nicht. Viele Versicherungen schließen Mietschäden aus, so ist es ratsam, sich die Versicherungspolice genau anzusehen.
Aber es ist gut zu wissen, dass Mieter die Kosten für eine Schadensbeseitigung oft nicht alleine tragen müssen, auch wenn Sie dafür verantwortlich gemacht werden können. Denn dann, wenn durch die Schadensbeseitigung dem Vermieter Wertzuwachs entsteht, müssen die Kosten geteilt werden.
Beispiel: Durch eine Katze sind im Parkettboden tiefe Kratzer entstanden und der Mieter muss das Parkett abschleifen und neu einlassen. Da der Boden aber ohnehin in absehbarer Zeit wegen normaler Gebrauchsspuren behandelt werden müsste, werden die Kosten in diesem Fall anteilig berücksichtigt und geteilt.

Unsere Zertifikate

 

Uns ist Weiterbildung wichtig. Deshalb bilden wir uns fortwährend weiter, um Ihnen stets den qualitativ hochwertigsten Service bieten zu können.

DIN EN 15733