Wir kennen den wahren Wert Ihrer Immobilie
Seit über 25 Jahren erstellen wir auf Grundlage hervorragender Marktkenntnis Bewertungen und Verkehrswertgutachten für Häuser, Wohnungen, Grundstücke sowie für Mietobjekte. Thomas Abele steht Ihnen als sachverständiger Berater bei allen Fragestellungen bezüglich einer Objektbewertung zur Seite und begleitet Sie bei der Wertfindung Ihrer Immobilie.
Unsere Bewertungen basieren auf langjähriger Erfahrung in der Anwendung der nach §194 BauGB zugelassenen Bewertungsmethoden (Sachwert-, Ertragswert- und Vergleichsverfahren). Thomas Abele übernimmt auch die kompetente Beurteilung besonderer Eintragungen im Grundbuch, z.B. von Dienstbarkeiten wie Wegerechten oder Nießbräuchen.
Thomas Abele ist Mitglied beim Immobilienverband Deutschland und hat sich nach DIN EN 15733 zertifizieren lassen. Unsere Erfahrung in Kombination mit ständiger Weiterbildung ist Ihre Garantie für einen sicheren Wohnungsverkauf.
Sie als Kunde profitieren von einem Immobilienexperten mit höchsten Qualitätsstandards und deutlicher Qualitätsabgrenzung zum Wettbewerb.
Umfangreiche Präsentation
Nach der sorgfältigen Prüfung und Aufbereitung Ihrer Objektunterlagen erarbeiten wir ein ausführliches Exposé mit professionellen Fotos und 360°-Rundgängen, überarbeiteten Grundrissen und professionellen Texten, um Ihre Wohnung in gebührendes Licht zu setzen. Falls erforderlich erstellen wir eine Wohnflächenberechnung, um eine reibungslose Abwicklung bei der Finanzierung zu ermöglichen.
Vermarktung an Stamm- und Neukunden
Die direkte Ansprache potentieller Käufer aus unserer Kundendatei, sowie die Insertion auf unserer Website führen bereits in 60% der Fälle zum Erfolg. Darüber hinaus präsentieren wir Ihr Haus auf Wunsch in allen führenden Web-Portalen und in zielgruppenrelevanten Medien.
Einzelbesichtigung mit Thomas und Ulrike Abele
Die Besichtigungen Ihrer Wohnung werden persönlich durch Thomas und Ulrike Abele geführt, die erfahrene Verkaufsexperten sind. Dabei informieren wir die Interessenten umfassend über alle Aspekte Ihrer Immobilie mit ihren besonderen Merkmalen und Highlights.
Notartermin und Übergabe
Wir prüfen vorab die Bonität des Kaufinteressenten, binden bei Rechtsfragen unser Netzwerk an Rechtsanwälten und Steuerberatern ein und stimmen den Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Käufer sorgfältig ab. Ein perfekt vorbereiteter und von uns begleiteter Notartermin sichert einen erfolgreichen Abschluss.
Unsere Dienstleistungen für Sie im Überblick
- Marktgerechte und professionelle Einschätzung Ihrer Immobilie
- Sichtung, Prüfung und Beschaffung von Objektunterlagen
- Diskrete Ansprache von vorgemerkten Interessenten
- Transparenter Verkaufsprozess
- Umfassender Service – vor und nach Kaufvertragabschluss
Die Teilungserklärung ist in § 8 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Man kann die Teilungserklärung als ‚Satzung‘ oder ‚Grundgesetz‘ einer aufgeteilten Immobilie bezeichnen, da hier alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Miteigentümer begründet werden. Der ursprüngliche Eigentümer eines Grundstücks kann dabei ein Gebäude in Miteigentumsanteile am Grundstück aufteilen, so dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist. Weiterhin wird geregelt, welche Gebäudeteile in Sondereigentum stehen bzw. als Gemeinschaftseigentum genutzt werden. Es können darüber hinaus Sondernutzungsrechte (z. B. an Gartenflächen) bestimmten Einheiten zugewiesen und eine Gemeinschaftsordnung erlassen werden. Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt werden. Dabei muss vor Bildung der Grundbuchblätter der Aufteilungsplan des Gebäudes von der zuständigen Genehmigungsbehörde geprüft (§ 7 WEG) und die Abgeschlossenheit bestätigt werden.
Die Instandhaltungsrücklage ist zweckgebunden. Sie darf ausschließlich dafür verwendet werden, das Gemeinschaftseigentum der Immobilie instand zu halten oder eben bei Schäden diese zu reparieren. Hier können z.B. eine defekte Heizungsanlage erneuert oder ausgetauscht, die Fassade gedämmt oder ein Dach nach einem Sturmschaden repariert werden. Sollte im Fall einer Instandsetzung die Rücklage nicht ausreichen, so kann die Eigentümergemeinschaft auch eine Sonderumlage beschließen. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung kann der entsprechende Anteil des Wohnungseigentümers nicht an diesen ausgezahlt werden. Die Instandhaltungsrücklage bleibt immer im Topf der Gemeinschaft und geht auf den Käufer über.